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Allgemeine Geschäftsbedingungen Firefighter VR

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Abschnitt A — Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt A gilt für alle Verträge über Firefighter VR.

§ 1 Geltungsbereich, Kundenkreis

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Northdocks GmbH, Niederstr. 18, 40789 Monheim am Rhein, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 76844 (nachfolgend „Northdocks"), und ihren Kunden über das VR-Trainingssystem Firefighter VR, also die Software Firefighter VR mit Lizenz, die zugehörige Hardware, Übungsgeräte und Zubehör sowie die Updateleistungen (zusammen das „Produkt"). Für andere Produkte und Leistungen von Northdocks gelten deren eigene Bedingungen.

(2) Northdocks schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit sonstigen juristischen Personen des Privatrechts, insbesondere mit eingetragenen Vereinen und Verbänden. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB findet nicht statt. Der Kunde bestätigt mit der Bestellung, dass er den Vertrag nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB schließt.

(3) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Northdocks ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert. Sie gelten nur, soweit Northdocks ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(4) Soweit diese Bedingungen Textform verlangen, genügt die Textform nach § 126b BGB, insbesondere E-Mail. Wird ausdrücklich Schriftform verlangt, gilt § 126 BGB.

§ 2 Aufbau dieser Bedingungen, Rangfolge

(1) Diese Bedingungen bestehen aus zwei Abschnitten. Abschnitt A enthält die allgemeinen Bestimmungen, Abschnitt B die Bestimmungen zu Kauf, Lieferung, Nutzungsrecht, Updateleistungen, Leihgeräten und Händlern.

(2) Individualprojekte, Hosting und andere Leistungen von Northdocks sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen; sie werden gesondert vereinbart.

(3) Bei Widersprüchen gilt in dieser Reihenfolge:

  1. was die Parteien im Einzelfall individuell vereinbart haben,
  2. die Anlagen zum Einzelvertrag,
  3. der Einzelvertrag,
  4. ein zwischen den Parteien bestehender Rahmenvertrag, insbesondere eine Partnervereinbarung, einschließlich seiner Anlagen,
  5. diese Bedingungen,
  6. die jeweils gültige Preisliste von Northdocks.

Eine Ratecard gilt nur, soweit ein Rahmenvertrag sie in Bezug nimmt; sie ist nicht Bestandteil dieser Bedingungen.

(4) Innerhalb dieser Bedingungen geht die speziellere Regelung des Abschnitts B dem Abschnitt A vor.

(5) Es gilt die Fassung dieser Bedingungen, die bei Vertragsschluss gültig war. Northdocks hält frühere Fassungen bereit und teilt sie dem Kunden auf Anfrage mit.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote von Northdocks sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch die Auftragsbestätigung von Northdocks in Textform oder durch die Ausführung der Leistung. Northdocks nimmt eine Bestellung innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang in Textform an oder lehnt sie ab. Geht innerhalb dieser Frist keine Auftragsbestätigung zu und wird die Leistung nicht ausgeführt, kommt der Vertrag nicht zustande. Sieht der Einzelvertrag die Unterzeichnung durch beide Parteien vor, kommt er ausschließlich mit der Unterzeichnung zustande; die Sätze 1 bis 3 gelten dann nicht.

(3) Northdocks ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Pflichten Subunternehmer und Dritte einzuschalten.

§ 4 Preise, Zahlung, Verzug

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Zahlungsweise und Fälligkeit ergeben sich aus Angebot und Auftragsbestätigung, im Übrigen aus der jeweils gültigen Preisliste; für Händler aus dem Rahmenvertrag und der darin in Bezug genommenen Ratecard. Rechnungen sind ohne Abzug zu zahlen.

(3) Northdocks kündigt Änderungen der Preisliste mit einer Frist von vier Wochen in Textform an. Die neuen Preise gelten für Bestellungen, die nach dem Wirksamwerden der Änderung bei Northdocks eingehen. Für Angebote, die ein Händler im Sinne des § 12 Absatz 4 vor Zugang der Ankündigung nachweislich gegenüber seinen eigenen Abnehmern abgegeben hat, gelten die bisherigen Preise für weitere 30 Tage ab dem Wirksamwerden der Änderung. Dasselbe gilt für Änderungen des in der Preisliste beschriebenen Umfangs der Updateleistungen.

(4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB sowie eine Pauschale von 40,00 EUR nach § 288 Absatz 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(5) Befindet sich der Kunde mit einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Betrag länger als 30 Tage in Verzug, kann Northdocks nach Ankündigung in Textform mit einer Frist von sieben Tagen die Erbringung weiterer Leistungen aussetzen, bis der offene Betrag ausgeglichen ist. Ausgenommen von der Aussetzung sind sicherheitsrelevante Aktualisierungen der Software. Die Aussetzung erstreckt sich nicht auf bereits gelieferte Produkte; § 16 Absatz 6 bleibt unberührt.

(6) Beruht der Rückstand auf einem berechtigten Zurückbehaltungs- oder Minderungsrecht des Kunden, bestehen die Rechte aus den Absätzen 4 und 5 nicht.

(7) Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann Northdocks nach Mahnung in Textform mit einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen und dem Hinweis auf die Rechtsfolgen vom Vertrag zurücktreten. Die Mahnung gilt zugleich als Fristsetzung im Sinne des § 323 Absatz 1 BGB. Ist Ratenzahlung vereinbart, setzt das Rücktrittsrecht einen Rückstand in Höhe mindestens einer Rate voraus; Northdocks kann in diesem Fall stattdessen den gesamten offenen Restbetrag sofort fällig stellen. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt. Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind oder die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 6 Haftung

(1) Northdocks haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Ebenso unbeschränkt haftet Northdocks im Umfang einer übernommenen Garantie und für arglistig verschwiegene Mängel.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Northdocks begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von Northdocks für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 regeln die Haftung von Northdocks auf Schadensersatz abschließend. Weitere Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen bestehen nicht. Unberührt bleiben § 10 (höhere Gewalt) und § 13 Absatz 2 (Selbstbelieferung), die keine Haftungsbeschränkungen sind, sondern die Leistungspflicht betreffen.

(5) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Northdocks.

§ 7 Sicherheit im Trainingsbetrieb

(1) Die Nutzung von Virtual Reality kann bei Anwendern zu Übelkeit, Schwindel oder Orientierungsverlust führen. Northdocks stellt hierzu ein Merkblatt zur Trainingssicherheit sowie die Sicherheitshinweise des Headset-Herstellers bereit. Das Merkblatt liegt jedem Setup bei und ist im Handbuch unter www.firefightervr.de/handbuch/ abrufbar.

(2) Den Trainingsbetrieb führt der Kunde in eigener Verantwortung durch. Ihn treffen dabei die Pflichten, die sich für den Betreiber aus dem Arbeitsschutzrecht und aus der Verkehrssicherungspflicht ergeben. Northdocks weist zu deren Erfüllung auf Folgendes hin:

  1. Jeder Teilnehmer sollte vor der Nutzung über die Risiken nach Absatz 1 unterwiesen und die Unterweisung dokumentiert werden.
  2. Je Trainingsfläche sind mindestens 3 × 3 Meter freie, ebene Fläche vorzusehen. Die virtuelle Raumgrenze des Headsets ist bei Firefighter VR bewusst deaktiviert, weil die Anwendung freie Bewegung braucht. Das Headset warnt daher nicht vor Hindernissen. Die Sicherung erfolgt durch die freigeräumte Fläche und eine während der Nutzung anwesende Aufsichtsperson.
  3. Personen mit bekannter Epilepsie oder photosensitiven Reaktionen sollten von der Nutzung ausgenommen werden.
  4. Bei Gleichgewichts- oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen, unter Einfluss von Alkohol oder Medikamenten sowie bei Schwangerschaft sollte die Nutzung vorher abgeklärt werden; die Entscheidung trifft die betroffene Person, im Zweifel nach ärztlicher Rücksprache. Bei Beschäftigten bleibt die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers, insbesondere nach dem Mutterschutzgesetz, unberührt.
  5. Minderjährige sollten nur unter Aufsicht und mit den im Merkblatt genannten Zeitgrenzen teilnehmen. Maßgeblich ist der sichere Sitz des Headsets.
  6. Bei wechselnden Nutzern ist die hygienische Aufbereitung sicherzustellen.

(3) Die Hinweise nach Absatz 2 ersetzen nicht die eigene Gefährdungsbeurteilung des Kunden.

(4) Die Haftung von Northdocks richtet sich ausschließlich nach § 6 und wird durch diesen Paragraphen weder erweitert noch beschränkt.

§ 8 Schutzrechte, Vertraulichkeit

(1) Alle Rechte an der Software, ihren Komponenten, Frameworks und 3D-Assets verbleiben bei Northdocks, soweit dem Kunden nicht ausdrücklich Nutzungsrechte eingeräumt sind.

(2) Die Parteien behandeln alle nicht öffentlichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Konditionen sowie Kunden- und Interessentendaten. Diese Pflicht gilt für drei Jahre nach Vertragsende fort. Abweichende Fristen in einem Einzelvertrag oder in einem Rahmenvertrag gehen vor.

(3) Ausgenommen sind Informationen, die bei Empfang bereits öffentlich bekannt waren oder es ohne Verschulden der empfangenden Partei werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.

(4) Northdocks darf den Kunden nur nach dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen. Dasselbe gilt für die Verwendung von Wortbildmarken des Kunden, von Bild- und Videomaterial aus dessen Betrieb sowie von Zitaten benannter Personen. Der Kunde kann die Zustimmung jederzeit in Textform widerrufen. Northdocks entfernt die Nennung innerhalb von 14 Tagen aus den von ihr kontrollierten Medien; bereits produzierte Printmaterialien dürfen aufgebraucht werden.

§ 9 Datenschutz

(1) Die Parteien halten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein.

(2) Für die Abwicklung des Vertrages verarbeitet Northdocks Bestell-, Rechnungs- und Ansprechpartnerdaten des Kunden als eigenständig Verantwortliche nach Artikel 4 Nummer 7 DSGVO. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Northdocks.

(3) Das Produkt verarbeitet im bestimmungsgemäßen Betrieb keine personenbezogenen Daten der Trainingsteilnehmer außerhalb des jeweiligen Endgeräts. Eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Artikels 28 DSGVO findet insoweit nicht statt.

(4) Verarbeitet Northdocks im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten, insbesondere bei einer Synchronisation von Trainingsdaten oder bei einem Fernzugriff auf Systeme des Kunden, schließen die Parteien vor der ersten Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 Absatz 3 DSGVO.

§ 10 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung, soweit diese auf Umständen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruhen, insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terrorismus, Cyberangriffe auf die IT-Infrastruktur, behördliche Anordnungen, Streiks sowie den Ausfall wesentlicher Zulieferer oder Infrastrukturanbieter.

(2) Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer und ergreift alle zumutbaren Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen.

(3) Für die Dauer der höheren Gewalt ruhen die betroffenen Leistungspflichten. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.

(4) Dauert die höhere Gewalt länger als 90 aufeinanderfolgende Tage an, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil in Textform mit sofortiger Wirkung kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten. Ein bereits eingeräumtes Nutzungsrecht nach § 16 bleibt unberührt.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Ist der Kunde keine dieser Personen, gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Northdocks bleibt in jedem Fall berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von Northdocks.

(4) Die Abtretung auf Geld gerichteter Ansprüche des Kunden gegen Northdocks bedarf keiner Zustimmung. Sonstige Rechte aus dem Vertrag kann der Kunde mit vorheriger Zustimmung von Northdocks in Textform auf Dritte übertragen, soweit Northdocks ein schützenswertes Interesse an der Person des Vertragspartners hat; die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn berechtigte Belange des Kunden an der Übertragbarkeit überwiegen. Die Übertragung von Pflichten aus dem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung von Northdocks in Textform. Der Übergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder der Umwandlung bleibt unberührt und ist Northdocks in Textform anzuzeigen. § 16 Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.

(5) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses. Vorrang individueller Abreden nach § 305b BGB bleibt unberührt.

(6) Northdocks kann diese Bedingungen für künftige Verträge ändern. Für bereits geschlossene Verträge gilt die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung fort. Eine Änderung bestehender Verträge bedarf der Zustimmung des Kunden in Textform; Schweigen des Kunden gilt nicht als Zustimmung. Eine Änderungsklausel in einem Rahmenvertrag, insbesondere in einer Partnervereinbarung, bleibt unberührt.

(7) Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder wird sie es, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Abschnitt B — Kauf, Nutzungsrecht, Updateleistungen, Händler

Abschnitt B gilt für den Kauf des Produkts, die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software, die Updateleistungen, Leih- und Demogeräte und den Weiterverkauf durch Händler.

§ 12 Begriffe

(1) Ein Setup besteht mindestens aus einem VR-Headset und der Software einschließlich Lizenz. Transportlösung und Übungsgeräte sind optional.

(2) Software ist die Trainingssoftware Firefighter VR in der zum Lieferzeitpunkt aktuellen Fassung, einschließlich der im Lieferumfang genannten Trainingsmodule.

(2a) Ein Trainingsmodul ist eine in der Software enthaltene Trainingseinheit. Ein Szenario ist ein einzelner Trainingsinhalt innerhalb der Software oder eines Trainingsmoduls. Welche Trainingsmodule und Szenarien das Produkt umfasst, ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Bezeichnungen in Katalog-, Werbe- und Informationsmaterial, insbesondere die Übersicht der verfügbaren Trainings, bestimmen den Lieferumfang nicht.

(2b) Ein Übungsgerät ist ein körperlicher Gegenstand, der das Training um eine haptische Komponente ergänzt und dessen Bewegung von der Software erfasst wird, insbesondere das haptische Strahlrohr, der Übungsfeuerlöscher und die HLW-Übungspuppe, jeweils mit der zugehörigen Trackinghalterung. Das Übungsgerät ist Ware im Sinne dieser Bedingungen und kein Trainingsmodul. Der Erwerb eines Übungsgeräts erweitert den Umfang der Software und der Trainingsmodule nicht; umgekehrt setzt die Nutzung der Trainingsmodule den Erwerb eines Übungsgeräts nicht voraus. Northdocks fertigt die Trackinghalterungen für die in der Preisliste genannten Bauformen; setzt der Kunde ein eigenes Gerät ein, ist er für dessen Eignung und für den sicheren Einsatz im Trainingsbetrieb verantwortlich, § 7 bleibt unberührt.

(3) Updateleistungen sind die in § 17 geregelten Leistungen; ihren Umfang beschreibt die Preisliste.

(4) Händler ist ein Kunde, der das Produkt zum Zweck des Weiterverkaufs erwirbt. Für Händler gilt zusätzlich § 19.

(5) Endkunde ist derjenige, der das Produkt bestimmungsgemäß im eigenen Trainingsbetrieb nutzt.

§ 13 Lieferung, Versand, Gefahrübergang

(1) Liefertermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Im Übrigen nennt Northdocks voraussichtliche Termine.

(2) Wird Northdocks trotz sorgfältiger Auswahl des Lieferanten und rechtzeitiger Bestellung von diesem nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung. Northdocks informiert den Kunden unverzüglich in Textform und teilt einen neuen voraussichtlichen Termin mit. Ist die Lieferung aus diesem Grund dauerhaft unmöglich, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten; bereits geleistete Zahlungen erstattet Northdocks unverzüglich und vollständig. Weitergehende Ansprüche des Kunden richten sich nach § 6.

(3) Bei Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und ihm keine Mehrkosten entstehen. Vereinbarte Zahlungstermine, die an die Lieferung anknüpfen, richten sich nach der jeweiligen Teillieferung. Ist die Zahlung nach einem Kalenderplan zu leisten, kann der Kunde die Zahlung nach Maßgabe des § 320 BGB zurückhalten, soweit die zugehörige Leistung nicht erbracht ist.

(5) Northdocks wählt Versandart und Transportunternehmen und versichert die Sendung zum vollen Warenwert. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Ablieferung beim Kunden über. § 447 BGB findet keine Anwendung, es sei denn, der Kunde verlangt eine bestimmte Versandart oder eine Versendung an einen anderen als den vereinbarten Ort.

(6) Der Kunde prüft die Sendung bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Transportschäden und auf Vollständigkeit und zeigt Beanstandungen innerhalb von fünf Werktagen in Textform an. § 15 Absatz 1 bleibt unberührt.

(7) Der Kunde teilt Northdocks die vollständige Lieferanschrift einschließlich der Warenannahmestelle sowie einen erreichbaren Ansprechpartner mit und hält diese Angaben aktuell. Er trägt die Verantwortung für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit.

(8) Nach Übergabe der Sendung an den Frachtführer erteilt der Kunde diesem keine Weisungen zur Änderung der Anschrift, zur Umleitung, zur Lagerung oder zur Verschiebung des Zustelltermins, ohne dass Northdocks in Textform zugestimmt hat. Weisungen des Kunden gegenüber dem Frachtführer wirken nicht für und gegen Northdocks. Weicht der Kunde entgegen Satz 1 vom vereinbarten Zustellweg ab, geht die Gefahr abweichend von Absatz 5 mit der Erteilung der Weisung auf ihn über.

(9) Mehrkosten, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben nach Absatz 7 oder durch Weisungen nach Absatz 8 entstehen, trägt der Kunde. Dazu zählen insbesondere Fehlanfahrten, Zweitzustellungen, Lager- und Standgelder, Rücksendungen sowie Bearbeitungsentgelte des Frachtführers. Northdocks weist die Kosten auf Verlangen nach. Der Nachweis eines geringeren Aufwands bleibt dem Kunden vorbehalten.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Northdocks. Entgelte für Updateleistungen nach § 17 sind vom Eigentumsvorbehalt nicht erfasst; das Eigentum geht mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises über, unabhängig davon, ob solche Entgelte offen sind. Satz 2 gilt auch gegenüber Händlern.

(2) Gegenüber Händlern erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt zusätzlich auf alle Forderungen aus Kaufverträgen über das Produkt, die innerhalb der laufenden Geschäftsbeziehung geschlossen wurden. Entgelte nach § 17 und Vergütungen aus einem Rahmenvertrag sind nicht erfasst.

(3) Bis zum Eigentumsübergang darf der Kunde die Hardware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Die Nutzung durch eigene Ausbilder des Kunden, durch Schulungsteilnehmer und durch für den Kunden unter dessen Aufsicht tätige freiberufliche Ausbilder, auch in Räumlichkeiten Dritter, ist zulässig und gilt nicht als Überlassung an Dritte.

(4) Der Weiterverkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ist dem Händler gestattet. Der Händler tritt die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer schon jetzt in Höhe des offenen Rechnungsbetrages an Northdocks ab. Northdocks nimmt die Abtretung an. Der Händler bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt; Northdocks kann die Ermächtigung widerrufen, wenn der Händler mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird. Auf Verlangen benennt der Händler die Abnehmer und die abgetretenen Forderungen und unterrichtet die Abnehmer über die Abtretung.

(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, gibt Northdocks auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.

(6) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, weist der Kunde auf das Eigentum von Northdocks hin und unterrichtet Northdocks unverzüglich in Textform. Der Kunde teilt Northdocks auf Anfrage den Standort der Vorbehaltsware mit. Northdocks kann die Hardware mit einer Eigentumskennzeichnung versehen; der Kunde entfernt sie nicht.

(7) Die Herausgabe der Vorbehaltsware kann Northdocks nur nach erklärtem Rücktritt verlangen. Die Voraussetzungen des Rücktritts richten sich nach § 4 Absatz 7 und im Übrigen nach dem Gesetz. Der Kunde stellt die Hardware in diesem Fall auf eigene Kosten bereit oder gestattet Northdocks nach Ankündigung von drei Werktagen die Abholung an jedem Ort, an dem sich die Hardware befindet. Mit dem Zugang der Rücktrittserklärung endet das Nutzungsrecht nach § 16 für die zurückzugewährenden Setups. Hat ein Händler die Ware bereits an einen Endkunden weiterveräußert und hat dieser sie bezahlt, bleiben dessen Erwerb und dessen Nutzungsrecht unberührt; Northdocks ist insoweit auf die Forderung aus § 14 Absatz 4 verwiesen.

(8) Im Fall des Rücktritts verwertet Northdocks die Hardware bestmöglich und rechnet den Erlös abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die offenen Forderungen an. Der Kunde schuldet für die Zeit von der Ablieferung bis zur Rückgabe eine Nutzungsentschädigung sowie Ersatz für Wertminderungen, die über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen. Die Nutzungsentschädigung beträgt ein Sechsunddreißigstel des Netto-Kaufpreises der zurückzugewährenden Positionen laut Auftragsbestätigung je angefangenem Monat, ohne Entgelte für Updateleistungen und Dienstleistungen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Bereits geleistete Zahlungen werden zunächst auf diese Positionen und erst danach auf den Kaufpreis verrechnet. Northdocks verwertet die Hardware binnen acht Wochen nach Rückgabe, legt dem Kunden eine Abrechnung in Textform vor und kehrt einen die offenen Forderungen übersteigenden Betrag an den Kunden aus.

§ 15 Untersuchung, Rüge, Gewährleistung

(1) Ist der Kunde Kaufmann, gilt § 377 HGB. Er untersucht die Ware unverzüglich nach Ablieferung und zeigt erkennbare Mängel unverzüglich, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform an. Für Kunden, die nicht Kaufmann sind, gilt § 13 Absatz 6 sowie im Übrigen das Gesetz.

(2) Northdocks gewährleistet, dass das gelieferte Produkt bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und im Wesentlichen den in der Produktbeschreibung genannten Funktionen und Systemanforderungen entspricht.

(3) Bei Mängeln hat Northdocks zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Northdocks hat hierfür zwei Versuche. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert Northdocks sie, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu; Schadensersatzansprüche richten sich nach § 6.

(4) Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Northdocks durch Reparatur oder durch Lieferung eines Austauschgeräts. Northdocks trägt die Versandkosten der Nacherfüllung in beide Richtungen. Bei einer Reparatur, die voraussichtlich länger als zehn Werktage dauert, stellt Northdocks dem Kunden auf dessen Verlangen für die Dauer der Reparatur ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung, soweit verfügbar. Für das Ersatzgerät gelten § 18 Absätze 1 und 2 entsprechend; die Kosten der Rücksendung trägt Northdocks, ein Entgelt fällt nicht an, und eine Versicherungspflicht des Kunden nach § 18 Absatz 3 Satz 3 besteht nicht.

(5) Gewährleistungsansprüche verjähren 24 Monate ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, für arglistig verschwiegene Mängel, für Ansprüche nach den §§ 445a, 445b und 478 BGB sowie für Ansprüche aus einer von Northdocks übernommenen Garantie. Für diese gelten die gesetzlichen Fristen.

(6) Solange der Kunde Updateleistungen nach § 17 bezieht, behebt Northdocks Mängel der Software im Rahmen dieser Leistungen, auch nach Ablauf der Frist nach Absatz 5.

(7) Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf unsachgemäßer Behandlung, eigenmächtigen Eingriffen, vom Kunden beigestellter oder inkompatibler Hardware, einer Nutzung entgegen den Systemanforderungen oder auf vom Kunden gelieferten unvollständigen oder fehlerhaften Daten beruhen.

(8) Herstellergarantien für die Hardware bleiben unberührt. Northdocks tritt dem Kunden auf Verlangen ihre Ansprüche gegen den Hersteller ab.

§ 16 Nutzungsrecht an der Software

(1) Northdocks räumt dem Kunden mit dem Erwerb des Produkts ein einfaches, nicht ausschließliches und zeitlich unbefristetes Recht ein, die Software für die eigenen Trainingszwecke einschließlich der entgeltlichen Schulung Dritter im Rahmen des eigenen Schulungsbetriebs zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt für die Zahl der erworbenen Headsets. Der Austausch eines Headsets und die Übertragung der Lizenz auf ein anderes Gerät erfolgen ausschließlich durch Northdocks. Erwirbt ein Händler zum Zweck des Weiterverkaufs, räumt Northdocks das Nutzungsrecht nach Satz 1 abweichend unmittelbar dem nach § 19 Absatz 3 benannten Endkunden ein; der Händler erhält kein eigenes Nutzungsrecht, sondern das Recht, das Produkt einschließlich der Software weiterzuveräußern. Erwirbt ein Händler ein Setup für den eigenen Vorführ-, Trainings- und Schulungsbetrieb, ist er insoweit Endkunde im Sinne des § 12 Absatz 5 und erhält das Nutzungsrecht nach Satz 1 selbst. Maßgeblich ist der bei der Bestellung angegebene Verwendungszweck.

(2) Das Nutzungsrecht ist mit dem Kaufpreis abgegolten. Es ist kein Abonnement. Es endet nicht durch Zeitablauf, ist nicht an eine wiederkehrende Zahlung gebunden und bedarf keiner Verlängerung.

(3) Das Nutzungsrecht wird mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises endgültig eingeräumt. Bis dahin ist es widerruflich. Northdocks widerruft es nur im Fall des Rücktritts nach § 14 Absatz 7. Im Händlerweg tritt an die Stelle der Zahlung des Kaufpreises die vollständige Zahlung des Endkunden an den Händler; das Nutzungsrecht des Endkunden bleibt bestehen, auch wenn der Händler seinerseits nicht an Northdocks zahlt.

(4) Ändert der Kunde seine Firma oder Rechtsform oder geht sein Betrieb im Wege der Umwandlung oder Gesamtrechtsnachfolge auf einen Rechtsnachfolger über, gehen die Rechte nach Absatz 1 ohne zusätzliches Entgelt auf den Rechtsnachfolger über. Der Kunde zeigt den Übergang in Textform an.

(5) Der Kunde gibt die Software nicht gesondert an Dritte weiter und umgeht keine technischen Schutzmaßnahmen. Veräußert der Kunde ein erworbenes Setup vollständig und dauerhaft, darf er das darauf bezogene Nutzungsrecht mit übertragen; er gibt seine eigene Nutzung dann auf und zeigt die Übertragung Northdocks unter Angabe des Erwerbers in Textform an. Ein Setup, das ein Händler für den eigenen Vorführ-, Trainings- und Schulungsbetrieb bezogen hat, wird nicht weiterveräußert, nicht vermietet und nicht dauerhaft Dritten überlassen; das Nutzungsrecht daran bleibt an diesen Händler gebunden. Für Händler gilt im Übrigen § 19. Die zwingenden Rechte des Kunden nach den §§ 69d und 69e UrhG bleiben unberührt.

(6) Northdocks deaktiviert und sperrt die Software nicht und macht ihre Nutzung nicht von einer wiederkehrenden Zahlung abhängig. Solange Updateleistungen nach § 17 laufen, entscheidet Northdocks über Inhalt und Zeitpunkt der Programmstände und spielt sie auf den zugeordneten Geräten aus; ein Anspruch des Kunden auf einen bestimmten oder auf einen früheren Programmstand besteht nicht. Nach Ende der Updateleistungen spielt Northdocks keine weiteren Programmstände aus; der zuletzt installierte Stand bleibt unverändert. Northdocks richtet die Weiterentwicklung der Software am Trainingszweck des Kunden aus. Absatz 3, § 17 Absatz 2a und § 14 Absatz 7 bleiben unberührt.

(7) Der Kunde darf auf den in seinem Eigentum stehenden Headsets weitere Software installieren und Systemeinstellungen ändern. Beeinträchtigen solche Installationen oder Änderungen den Betrieb der Software, entfallen für die betroffenen Geräte Gewährleistungs- und Supportansprüche, soweit die Beeinträchtigung darauf beruht, bis der Ausgangszustand wiederhergestellt ist.

(8) Mehrplatz- und Netzwerklizenzen sowie die Nutzung durch verbundene Unternehmen des Kunden bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

§ 17 Updateleistungen

(1) Updateleistungen sind für die ersten zwölf Monate ab dem Lieferstichtag mit dem Kaufpreis abgegolten. Lieferstichtag ist der Tag der Ablieferung des letzten zur Bestellung gehörenden Setups. Northdocks bestätigt den Lieferstichtag in Textform.

(2) Den Umfang der Updateleistungen beschreibt die Preisliste in der Fassung, die für den jeweiligen Zeitraum nach Absatz 9 maßgeblich ist. Absatz 2a bleibt unberührt.

(2a) Welche Trainingsmodule und Szenarien das Produkt umfasst, bestimmt Northdocks für künftige Bestellungen. Umfang und Anzahl zusätzlich bereitgestellter Trainingsmodule und Szenarien bestimmt Northdocks; ein Anspruch auf die Bereitstellung eines bestimmten neuen Moduls oder Szenarios besteht nicht. Über Inhalt und Zeitpunkt der Programmstände entscheidet Northdocks; sie werden während des laufenden Updatezeitraums auf den zugeordneten Geräten ausgespielt. Northdocks kann einzelne Szenarien und Inhalte aus künftigen Programmständen entfernen, wenn dies aus einem sachlichen Grund erforderlich ist, insbesondere aus rechtlichen, sicherheitstechnischen, didaktischen oder lizenzrechtlichen Gründen. Northdocks trifft diese Entscheidung am Trainingszweck des Kunden ausgerichtet und hält die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit der erworbenen Trainingsmodule aufrecht. Die bei Lieferung enthaltenen Trainingsmodule bleiben vom Nutzungsrecht nach § 16 unberührt.

(2b) Support ist nicht Bestandteil der Updateleistungen. Northdocks bearbeitet Störungsmeldungen im Rahmen der Gewährleistung nach § 15; weitergehende Unterstützung erbringt Northdocks nach der jeweils gültigen Preisliste.

(3) Ab dem dreizehnten Monat kann der Kunde die Updateleistungen für jeweils weitere zwölf Monate gegen das Entgelt der jeweils gültigen Preisliste fortführen. Der Kunde kann die Leistungen auch nur für einzelne Headsets fortführen; das Entgelt reduziert sich entsprechend.

(4) Der Kunde entscheidet vor jedem Zeitraum neu. Eine stillschweigende Verlängerung findet nicht statt. Ohne Bestellung des Kunden in Textform enden die Updateleistungen mit Ablauf des jeweils vergüteten Zeitraums. Northdocks weist spätestens zwei Monate vor Ablauf in Textform auf das Ende und auf die Höhe des Entgelts für den Folgezeitraum hin. Ist das Produkt über einen Händler bezogen worden, richtet Northdocks diesen Hinweis an den Händler, bei mehreren Setups auch als Übersicht mit Laufzeitende und Entgelt je Setup; der Händler unterrichtet seine Abnehmer und holt deren Bestellung ein. Northdocks behält sich vor, sich dazu auch unmittelbar an den Endkunden zu wenden.

(5) Northdocks kann Entgelt und Umfang der Updateleistungen für einen neuen Zeitraum nach § 4 Absatz 3 ändern; ein bereits vergüteter Zeitraum bleibt unberührt. Der Kunde ist zur Fortführung nicht verpflichtet.

(6) Endet ein vergüteter Zeitraum, ohne dass der Kunde die Leistungen fortführt, deaktiviert Northdocks die Software nicht und beschränkt ihren Funktionsumfang nicht. Sie bleibt auf dem zuletzt installierten Stand nutzbar; Änderungen an Betriebssystem oder Hardware des Headsets können die technische Kompatibilität beeinflussen. Der Kunde erhält ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Aktualisierungen.

(7) Die Updateleistungen schließen ohne Lücke an den zuletzt vergüteten Zeitraum an. Bestellt der Kunde die Fortführung später, zahlt er das Wiedereinstiegsentgelt der Preisliste; die Preisliste bestimmt auch, bis zu welchem Abstand eine Fortführung möglich ist.

(8) Der Kaufteil und die Updateleistungen sind rechtlich selbständig. Ein Rücktritt vom Kaufteil erfasst die Updateleistungen nur bezogen auf die zurückzugewährenden Headsets. Die Entscheidung des Kunden gegen eine Fortführung lässt den Kaufteil und das Nutzungsrecht nach § 16 unberührt.

(9) Jede Fortführung ist eine eigene Bestellung. Für jeden Fortführungszeitraum gilt die bei seiner Bestellung gültige Fassung dieser Bedingungen und der Preisliste; für die ersten zwölf Monate die Fassung bei Vertragsschluss. Bezieht ein Händler die Fortführung für seinen Abnehmer, gilt die bei der Bestellung des Händlers gültige Fassung auch gegenüber dem Abnehmer; § 19 Absatz 4 gilt für jede Fortführung entsprechend.

§ 18 Leih- und Demogeräte

(1) Überlässt Northdocks Hardware leih- oder mietweise, insbesondere als Demo-, Test- oder Ersatzgerät, verbleibt diese im Eigentum von Northdocks. Die Überlassung erfolgt in Textform unter Angabe der Seriennummern, des Rückgabetermins und eines etwaigen Entgelts. Dieser Paragraph gilt auch dann, wenn kein Kauf zustande kommt oder beabsichtigt ist; er gilt auch gegenüber Interessenten.

(1a) Für die Dauer der Überlassung räumt Northdocks dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares Recht ein, die auf dem überlassenen Gerät bereitgestellte Software für eigene Trainingszwecke einschließlich der entgeltlichen Schulung Dritter zu nutzen. Das Recht endet mit der Rückgabe des Geräts. § 16 findet auf überlassene Geräte keine Anwendung; § 7 gilt entsprechend.

(2) Der Kunde behandelt die Hardware pfleglich, schützt sie insbesondere vor Kratzern auf den Linsen, Feuchtigkeit und Stürzen und nutzt sie nur nach den beiliegenden Bedienungsanleitungen und für den vereinbarten Zweck.

(3) Der Kunde haftet ab Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe für Verlust, Diebstahl und Beschädigungen, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen. Er meldet Schäden unverzüglich in Textform. Der Kunde hält die Hardware für die Dauer der Überlassung zum Wiederbeschaffungswert versichert oder weist einen entsprechenden Versicherungsschutz nach.

(4) Der Kunde gibt die Hardware einschließlich des gesamten Zubehörs zum vereinbarten Termin, spätestens unverzüglich nach Beendigung der Überlassung, auf eigene Kosten zurück. Bei verspäteter Rückgabe kann Northdocks eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen.

(5) Dieser Paragraph gilt nicht für gekaufte Hardware. Gekaufte Hardware ist bei Beendigung eines Vertragsverhältnisses nicht zurückzugeben. § 14 Absatz 7 bleibt unberührt.

§ 19 Händler

(1) Der Weiterverkauf des Produkts durch Händler ist gestattet. Er bedarf keiner Zustimmung von Northdocks im Einzelfall. Setups, die der Händler für den eigenen Vorführ-, Trainings- und Schulungsbetrieb bezogen hat, werden nicht weiterverkauft, nicht vermietet und nicht dauerhaft Dritten überlassen. § 14 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Der Händler kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein und verkauft im eigenen Namen an seine Abnehmer. Die Preisgestaltung gegenüber dem Abnehmer obliegt allein dem Händler. Eine Absatzpflicht, eine Mindestabnahme und eine Ausschließlichkeitsbindung bestehen nicht.

(3) Der Händler benennt Northdocks vor der Lieferung den Endkunden mit Organisation und vollständiger Einsatzadresse. Lizenz und Gerät werden dem benannten Endkunden zugeordnet.

(4) Das Nutzungsrecht nach § 16 räumt Northdocks unmittelbar dem benannten Endkunden ein. Der Händler übergibt seinem Abnehmer diese Bedingungen und das von Northdocks bereitgestellte Merkblatt zur Trainingssicherheit und weist in Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung darauf hin, dass für die Nutzung der Software die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Firefighter VR der Northdocks GmbH gelten, abrufbar unter www.firefightervr.de/agb. Northdocks stellt Bedingungen und Merkblatt bereit.

(4a) Der Händler veräußert das Produkt nur an den Kreis, mit dem Northdocks nach § 1 Absatz 2 Verträge schließt, also an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts, an öffentlich-rechtliche Sondervermögen und an sonstige juristische Personen des Privatrechts. Ein Weiterverkauf an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist unzulässig.

(5) Der Händler weist Northdocks die Erfüllung des Absatzes 4 auf Anfrage nach. Der Händler stellt Northdocks von Ansprüchen frei, die aus einer Verletzung der Absätze 4, 4a oder 6 entstehen, insbesondere daraus, dass der Endkunde die Hinweise nach § 7 oder den Umfang des Nutzungsrechts nach § 16 nicht kannte, dass entgegen Absatz 4a an einen Verbraucher veräußert wurde oder dass der Händler Eigenschaften zugesichert hat, die über die Produktbeschreibung hinausgehen.

(6) Der Händler stellt die Produktdarstellung gegenüber seinen Abnehmern zutreffend dar und gibt den regulatorischen Stand unverändert wieder, wie Northdocks ihn in den bereitgestellten Unterlagen beschreibt. Er sichert keine Eigenschaften zu, die über die Produktbeschreibung von Northdocks hinausgehen.

(7) Die Abwicklung von Mängelrügen und Rückläufern gegenüber dem Abnehmer läuft über den Händler. Störungsmeldungen des Endkunden bearbeitet Northdocks unmittelbar nach Maßgabe des § 17 Absatz 2b. Der Rückgriff des Händlers nach den §§ 445a, 445b und 478 BGB bleibt unberührt.

(8) Der Händler darf die Zeichen von Northdocks und die Produktbezeichnungen nur nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung verwenden.

(9) Bestehen zwischen Northdocks und dem Händler eine Partnervereinbarung oder vergleichbare Rahmenregelungen, gehen deren Bestimmungen diesem Paragraphen und den übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen vor, soweit sie denselben Gegenstand regeln. Schließt der Rahmenvertrag die Geltung dieser Bedingungen insgesamt aus, findet dieser Paragraph auf das Verhältnis zu diesem Händler keine Anwendung.

Northdocks GmbH · Version 1.0 · Stand 03.09.2026

Gültig ab dem 1. Oktober 2026.

Archivierte Fassung Oktober 2026. Zur aktuellen Fassung

Northdocks GmbH — Niederstr. 18 — 40789 Monheim am Rhein

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